Jugendordnung

des Ski-Club Buchhorn e.V.


beschlossen durch die Jugendvollversammlung am 14.12.1992
Änderung (§ 4) beschlossen durch Jugendvollversammlung am 06.11.2007



§ 1 Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr erreichen und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend des Ski-Club Buchhorn e.V. Friedrichshafen.


§ 2 Aufgaben und Ziele


Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement der Jugendlichen angeregt und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.


§3 Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß §1 dieser Jugendordnung, soweit sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

Minderjährige sind nur wählbar, wenn die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter 14 Tage vor der Versammlung dem Vereinsvorstand vorliegt.


§ 4 Jugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

- der oder dem Vereinsjugendleiter/in;
- der oder dem Vereinsjugendsprecher/in;
- weiteren Mitarbeiter/innen.

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei ihrer Wahl dürfen die jugendlichen Mitarbeiter des Jugendausschusses das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.



§ 5 Jugendleiter

Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsausschuss und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

Seine oder ihre Wahl durch die Jugendvollversammlung muss vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.


§ 6 Jugendsprecher

Der oder die Vereinsjugendsprecher/in vertritt direkt die Interessen der Jugendlichen in den Vereinsgremien. Er oder sie hat ebenfalls Mitspracherecht im Vereinsausschuss. Bei ihrer Wahl darf er oder sie das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Auf Antrag kann in der Jugendvollversammlung auch eine Jugendsprecherin und ein Jugendsprecher gewählt werden.


§ 7 Jugendkasse

Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt; sie ist Teil des Vereinsvermögens und ist zum Ende des Geschäftsjahres mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen.

Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr direkt zufließenden Jugendfördermitteln. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.


§ 8 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.




Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.