Jugendordnung
des Ski-Club Buchhorn e.V.
beschlossen durch die Jugendvollversammlung am 14.12.1992
Änderung (§ 4) beschlossen durch Jugendvollversammlung am 06.11.2007
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr
erreichen und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen
Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend des Ski-Club Buchhorn e.V.
Friedrichshafen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit
aktiv. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und
wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die
Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Darüber hinaus soll das
gesellschaftliche Engagement der Jugendlichen angeregt und zur
Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.
§3 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt
mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss. Stimm-
und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß §1 dieser
Jugendordnung, soweit sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Minderjährige sind nur wählbar, wenn die schriftliche Einwilligung der
gesetzlichen Vertreter 14 Tage vor der Versammlung dem Vereinsvorstand vorliegt.
§ 4 Jugendausschuss
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
- der oder dem Vereinsjugendleiter/in;
- der oder dem Vereinsjugendsprecher/in;
- weiteren Mitarbeiter/innen.
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt; gewählt ist,
wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei ihrer
Wahl dürfen die jugendlichen Mitarbeiter des Jugendausschusses das 23.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 5 Jugendleiter
Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im
Vereinsausschuss und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder
sie leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und
koordiniert wird.
Seine oder ihre Wahl durch die Jugendvollversammlung muss vom Vereinsvorstand
mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
§ 6 Jugendsprecher
Der oder die Vereinsjugendsprecher/in vertritt direkt die Interessen der
Jugendlichen in den Vereinsgremien. Er oder sie hat ebenfalls Mitspracherecht im
Vereinsausschuss. Bei ihrer Wahl darf er oder sie das 23. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
Auf Antrag kann in der Jugendvollversammlung auch eine Jugendsprecherin und ein
Jugendsprecher gewählt werden.
§ 7 Jugendkasse
Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt; sie ist Teil des
Vereinsvermögens und ist zum Ende des Geschäftsjahres mit der Kasse des
Gesamtvereins abzustimmen.
Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr
direkt zufließenden Jugendfördermitteln. Sie ist verantwortlicher Empfänger der
Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
§ 8 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom
Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für
Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit
der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten
jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.