Satzung
des Ski-Club "Buchhorn" e.V.
§ 1 Name, Sitz, Abzeichen, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Ski-Club Buchhorn e.V. Friedrichshafen
- Er hat seinen Sitz in Friedrichshafen/Bodensee
- Das Abzeichen des Clubs ist das Stadtwappen der Stadt Friedrichshafen mit zwei senkrechten Skiern und zwei gekreuzten Stöcken auf rotem Grund.
- Die Vereinsfarben sind grün-weiss.
- Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. November eines jeden Jahres und endet am 31. Oktober.
§ 2 Sinn und Zweck
- Der Ski-Club Buchhorn Friedrichshafen ist eine Vereinigung von Ski- und Bergsportlern der Stadt Friedrichshafen sowie der näheren und weiteren Umgebung.
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten, der Gesundheit und der Lebensfreude seiner Mitglieder, insbesondere durch die Pflege des Ski-Sports, zu dienen.
- Er verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne §§ 51 ff der Abgabenordnung 1977. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
- Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich Tätigen Vergütungen im Sinne von § 3 Nr. 26 a EStG gezahlt werden
- Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes unterwirft er sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und seiner Verbände, auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder. Dies gilt auch für überregionale Fachverbände.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten unter gleichzeitiger Entrichtung der Aufnahmegebühr. Bei Minderjährigen bedarf dies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Der Zugang des Antrages bedeutet vorläufige Aufnahme in den Verein, wenn der Vorstand nicht unverzüglich widerspricht. Die Aufnahme wird endgültig, wenn der Vorstand innerhalb eines Monats die endgültige Aufnahme nicht ablehnt. Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen. Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der Satzung einschließlich der erlassenen Verordnungen unterworfen.
- Die Mindestmitgliedsdauer beträgt 1 Jahr.
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren gelten als Kinder. Kinder ab 7 Jahre und Jugendliche sind in der "Vereinsjugend" als Jugendorganisation des Vereins gem. § 8 Abs. 2 zusammengefasst.
§ 4 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Ausschluss aus dem Verein
e) Auflösung des Vereins.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Verein und dessen Vermögen.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung per Einschreiben an den Vorstand bis spätestens 31. Oktober (Zugang) und wird mit Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.
- Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen liegen. Die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des Vorstandes vom Ausschuss ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) vorsätzliche Verstöße gegen die Vereinssatzung bzw. die Interessen des Vereins
b) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem
Zusammenhang steht,
c) wiederholtes unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten trotz
schriftlicher Verwarnung durch den Vorstand.
§ 5 Ruhen der Mitgliedschaft
Auf besonderen Antrag kann bei wichtigen Gründen (Wegzug, Dienstleistung bei der Bundeswehr, berufliche Versetzung etc.) die Mitgliedschaft in eine ruhende umgewandelt werden.
§ 6 Ehrungen
- Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche, sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und langjährige Mitgliedschaft.
- Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden, können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Zur Ernennung ist der Beschluss des Ausschusses erforderlich.
- Die nach Abs. 2 geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei.
§ 7 Beiträge und Gebühren
- Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind stets am 01. November eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
- Beiträge und Gebühren aller Art können nicht aufgerechnet werden.
- Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Mitgliedern, die in Not sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Die Entscheidung trifft der Ausschuss.
§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes über 18 Jahre alte Mitglied (ordentliches Mitglied) ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Kinder ab 7 Jahre und Jugendliche sind in der Vereinsjugend, der Jugendorganisation des Vereins, zusammengefasst. Die Vereinsjugend arbeitet gem. der Vereinsjugendordnung. Die Vereinsjugendordnung sowie deren Änderungen sind von der Jugendvollversammlung zu beschließen und vom Vorstand zu genehmigen.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
§ 9 Haftung
- Die Haftung des Vereins und seiner Repräsentanten für Schäden, die Mitgliedern bei der Benutzung von Einrichtungen des Vereins und bei Sportveranstaltungen entstehen, ist auf den Wert eventueller Ersatzleistungen durch die vom Verein abgeschlossenen Versicherungen (Sportunfallversicherung, Gebäudehaftpflichtversicherung /Hütte) beschränkt, im übrigen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- Für Schäden des Vereins oder eines Mitglieds, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.
§ 10 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Ausschuss
§ 11 Die Mitgliederversammlung
- Im 1. Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt.
Diese wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge und Wahlvorschläge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung, bei Wahlvorschlägen mit schriftlicher Einverständniserklärung der Vorgeschlagenen, einzureichen. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.- Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:
a) Entgegennahme und Diskussion der Jahres- und Rechenschaftsberichte
des Vorstandes, der Ressortleiter sowie der Kassenprüfer.
b) Entlastung des Vorstandes, des Ausschusses und der Kassenprüfer.
c) Wahl des Vorstandes, der Beisitzer des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer.- Der 1. Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden.
Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich.
- Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich offen, sofern von der Versammlung keine andere Abstimmungsart beschlossen wird.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das von ihm und vom 1. Vorsitzenden unterschrieben werden muss.
§ 12 Der Vereinsvorstand
- Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:
a) Dem 1. Vorsitzenden
b) Dem 2. Vorsitzenden
c) Dem Kassier
d) Dem Schriftführer
- Der Vereinsvorstand ist vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.- Die Beschlüsse des Vereinsvorstandes werden in jedem Fall mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Er leitet und koordiniert die Arbeit des Ausschusses. Von den Mitgliedern des Vorstandes sind folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
a) Breitensport und Freizeitgestaltung
b) Leistungssport
c) Jugendpflege
d) Öffentlichkeitsarbeit
e) Finanz-, Steuer und Vermögensfragen
f) Rechts- und Sozialfragen
- Der 1. Vorsitzende und der Kassier werden in den geraden Jahren auf 2 Jahre gewählt. Der 2. Vorsitzende und der Schriftführer werden in ungeraden Jahren ebenfalls für 2 Jahre gewählt.
Der Ausschuss wird jeweils für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist. Diese Berufung ist durch den Vorstand bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes möglich, wenn die nächste Mitgliederversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet. In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Neuwahl erforderlich.
§ 13 Der 1. Vorsitzende
Der 1. Vorsitzende des Vereins repräsentiert den Verein und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins, der Ausbau der Beziehungen und Verbindungen und die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben. Er leitet die Mitgliederversammlung.
Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. An den Sitzungen der Organe kann er jederzeit mit Sitz und Stimme teilnehmen. Er entscheidet über Ausgaben des Vereins bis zu einer Höhe von EUR 500,-- selbständig.
§ 14 Der Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) Den Mitgliedern des Vereinsvorstandes
b) Den Beisitzern- Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
- In den Vereinsausschuss werden von der Mitgliederversammlung höchstens 12 Beisitzer gewählt. Die Zahl der Mitglieder des Vereinsausschusses (§ 14 Ziff. 1a) - b) ist auf 16 begrenzt.
- Der Vereinsausschuss ist vom Vereinsvorstand je nach Notwendigkeit einzuberufen. Außerdem muss er auch auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Vereinsausschussmitglieder einberufen werden.
- Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
- Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vorzeitig aus, wird im Sinne des § 12 Abs. 5 verfahren.
- Die Abstimmung im Vereinsausschuss erfolgt entsprechend § 11 Abs. 6.
- Alle Anschaffungen, Zahlungen und Abmachungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des 1. Vorsitzenden.
§ 15 Aufgaben des Vereinsausschusses
Der Vereinsausschuss beschließt:
a) über den Antrag eines Mitgliedes auf Beitragserlass wegen Notlage,
b) bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung,
c) bei Streitigkeiten von Mitgliedern der Vereinsorgane über deren Zuständigkeit,
d) bei Streitigkeiten von Mitgliedern mit dem Verein, dessen Organen oder dessen Organmitgliedern,
e) bei Vorschlägen für die Wahl des Vereinsvorstandes,
f) über die Bewilligung von Haushaltsausgaben, soweit sie nicht bereits in §13 geregelt sind,
g) über die Aufstellung eines Haushaltsplanes,
h) bei Berufungsverfahren bei Strafen gem. § 16 Ziff. 1 b-c,
i) über die Aufstellung eines Terminkalenders für Veranstaltungen,
k) über die Beschickung von Lehrgängen, Wettkämpfen und Veranstaltungen.
§ 16 Strafbestimmungen
- Bei Verstößen gegen die Vereinssatzung oder gegen die Interessen des Vereins kann der Vereinsvorstand folgende Strafen beschließen:
a) schriftlicher Verweis,
b) Sperre für sportliche Wettkämpfe auf Zeit,
c) bei Funktionären Amtsenthebung auf Zeit und Dauer.
In den Fällen b - c ist Berufung vor dem Vereinsausschuss zulässig. Die Berufung ist 2 Wochen nach Zugang des Strafbeschlusses schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzulegen.- Der Ausschuss kann gem. § 4 Abs. 4 den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes aussprechen.
§ 17 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Zeitdauer von 1 Jahr. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht einem Organ des Vereins angehören.
- Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
- Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
- Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener Zeitabstände während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
§ 18 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der erschienen Mitgliedern.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§ 44 ff. BGB)
- Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Friedrichshafen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des (Ski-) Sports zu verwenden hat.
§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Friedrichshafen.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung
Friedrichshafen, 12. November 1992
Aktualisiert in der Mitgliederversammlung am 06. November 2009
Die Angelegenheiten der Vereinsjugend sind geregelt in der Jugendordnung.